Vier Fakten statt Panikmache – damit Sie Ihre Lage richtig einschätzen können.
Seit 28. Juni 2025 in Kraft
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) setzt den European Accessibility Act in Österreich um. Es gilt für neue Verbraucher-Dienstleistungen seit dem Stichtag; für bestehende Dienstleistungsverträge gelten Übergangsfristen.
Betroffen: E-Commerce gegenüber Verbrauchern
Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – zum Beispiel eine Website mit Online-Terminbuchung oder Bezahlmöglichkeit für Patient:innen. Eine reine Visitenkarten-Website fällt in der Regel nicht darunter.
Ausnahme: Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen vollständig ausgenommen (§ 6 BaFG). Viele Einzelordinationen fallen darunter – größere Gruppenpraxen und Zentren oft nicht.
Der technische Maßstab
Die Konformitätsvermutung des BaFG stützt sich auf die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte WCAG 2.1 Stufe AA vorsieht. Wir bauen standardmäßig nach WCAG 2.2 AA – also über dem gesetzlichen Maßstab.
Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und welche BaFG-Pflichten Ihre Ordination treffen, hängt vom Einzelfall ab.