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BGStG, BaFG und WCAG 2.2: Barrierefreiheit für Arztpraxen

Die meisten Ordinationen sind vom BaFG ausgenommen - aber das BGStG gilt seit 2006 für alle. Was das konkret bedeutet, wer betroffen ist und wie WCAG 2.2 AA beide Gesetze abdeckt.

Die meisten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeut:innen sind als Kleinstunternehmen vom Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ausgenommen – das ist die gute Nachricht. Die entscheidende Nachricht kommt danach: Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt unabhängig von der Betriebsgröße für alleOrdinationen und hat schon seit 2006 eine klare Aussage zu barrierefreien Websites. Wer das ignoriert, riskiert eine Schlichtungsklage – und der Ersatz immaterieller Schäden beginnt laut Rechtsprechung bei rund 1.000 Euro.

Das BGStG: das Gesetz, das wirklich alle bindet

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist seit 1. Jänner 2006 in Kraft und gilt im gesamten privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereich. Es verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen – und das trifft jede Arztordination.

§ 6 Abs. 5 BGStG definiert Barrierefreiheit ausdrücklich auch für „Systeme der Informationsverarbeitung“, also für Websites und Apps. Eine öffentlich zugängliche Ordinationswebsite ist damit klar erfasst – ohne Ausnahme für Kleinbetriebe, ohne Schwellenwert, ohne Übergangsfristen.

Das BGStG arbeitet zivilrechtlich, nicht mit Verwaltungsstrafen. Der Ablauf ist gesetzlich festgelegt: Vor jeder Klage ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice zu durchlaufen. Erst wenn innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt wird, ist eine ordentliche Klage möglich. Das Landesgericht Wien hat in einer Grundsatzentscheidung (LG ZRS Wien, Juni 2022) einen Mindest-Schadenersatz von rund 1.000 Euro für fehlende Barrierefreiheit als angemessen beurteilt.

Wichtig: Das BGStG kennt eine Zumutbarkeitsprüfung. Verhältnismäßig unverhältnismäßige Herstellungskosten können berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, dass man gar nichts tun muss – es bedeutet, dass grobe, behebbare Barrieren nicht durch Kostenargumente wegdiskutiert werden können. Eine strukturell sauber aufgebaute Website mit ausreichenden Kontrasten und sinnvollen Alt-Texten ist kein unverhältnismäßiger Aufwand.

Das BaFG: relevant, aber mit großem Netz unter dem Seil

Das Barrierefreiheitsgesetz setzt den European Accessibility Act um und ist seit 28. Juni 2025 in Kraft. Es richtet sich an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: Websites, über die Verbraucherinnen und Verbraucher digital Verträge schließen oder Leistungen buchen.

Für Ordinationen ist der entscheidende Punkt § 6 BaFG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vollständig ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt: weniger als zehn Beschäftigte undhöchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für die meisten Einzelordinationen und kleineren Gruppenpraxen trifft das zu – das BaFG ist für sie schlicht nicht anwendbar.

Wann das BaFG trotzdem gilt

Die Ausnahme hat Grenzen. Wer als Praxis einen Webshop betreibt – also Produkte wie Nahrungsergänzung, Kosmetik oder Hilfsmittel direkt über die Website verkauft – fällt für diesen Bereich unter das BaFG, auch als Kleinstunternehmen: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Größere Einrichtungen – Gruppenpraxen ab zehn Mitarbeitenden oder über den Umsatzschwellen, Primärversorgungseinheiten, Ambulatorien – müssen das BaFG ernst nehmen, sobald die Website eine Buchungs- oder Bezahlfunktion enthält. Für sie gilt zusätzlich die Pflicht zur Barrierefreiheitserklärung. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen; der gesetzliche Höchstrahmen liegt für Kleinunternehmen bei 25.000 Euro, für größere Unternehmen deutlich darüber.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) ist eine dritte Säule – betrifft aber ausschließlich öffentliche Stellen wie Ministerien, Kassen oder Landesbehörden. Für private Ordinationen und Wahlarztpraxen ist es nicht relevant.

Die Entscheidungsmatrix in zwei Zeilen

  • Kleinstordination (unter 10 MA, bis 2 Mio. Euro): BaFG entfällt (außer bei Webshop). BGStG gilt – immer.
  • Größere Praxis, Gruppenpraxis, PVE: BaFG gilt bei Online-Buchung oder -Zahlung. BGStG gilt – ebenfalls immer.

Der gemeinsame Nenner beider Szenarien: WCAG 2.2 AA als technischer Standard schützt gegen Ansprüche nach BGStG, erfüllt die BaFG-Anforderungen (die rechtlich noch WCAG 2.1 AA verlangen – 2.2 ist rückwärtskompatibel) und ist zugleich Best Practice für Nutzbarkeit und SEO.

Was WCAG 2.2 AA konkret verlangt

Die Web Content Accessibility Guidelines 2.2 definieren 55 Erfolgskriterien auf den Stufen A und AA – das sind die messbaren Anforderungen für Konformität. Die für Ordinationswebsites praktisch wichtigsten Baustellen:

  • Kontraste: Fließtext mindestens 4,5:1, grafische Bedienelemente 3:1. Zarte Pastellfarben auf Weiß scheitern regelmäßig – messen, nicht schätzen.
  • Formulare: Jedes Feld braucht ein sichtbares, programmatisch verknüpftes Label. Platzhaltert ext allein ist kein Ersatz. Fehlermeldungen müssen erklären, was falsch ist und wie man es korrigiert.
  • Terminbuchung: Der komplette Buchungsablauf muss ohne Maus funktionieren. Datepicker, Zeitauswahl, Bestätigungsseite – alles per Tastatur navigierbar.
  • Bildschirmleser: Saubere Überschriften-Hierarchie, aussagekräftige Alt-Texte für informative Bilder, keine Tastaturfallen, ARIA-Rollen wo nötig.
  • Zielgrößen und Fokus: Bedienelemente mindestens 24x24 px (besser 44 px – Apple- und Android-Empfehlung); der Fokusindikator muss sichtbar bleiben und darf nicht von einem klebrigen Header verdeckt werden.

Overlay-Widgets, die per Einzeiler-Skript „Konformität“ versprechen, können strukturelle Mängel im Quellcode nicht beheben. Sie sind keine anerkannte Umsetzung – weder für BGStG- noch für BaFG-Zwecke.

Pragmatischer Fahrplan für die Ordination

  1. Rechtliche Lage klären: Kleinstunternehmen mit reinem Dienstleistungsangebot → BaFG entfällt, BGStG bleibt. Webshop oder größere Einheit → BaFG prüfen. BGStG gilt immer.
  2. Ist-Zustand erheben: Automatisierte Tools (axe, WAVE, Lighthouse) finden rund ein Drittel der Probleme. Ein manueller Tastatur- und Screenreader-Test deckt den Rest auf.
  3. Priorität setzen: Zuerst die Wege, die Patient:innen wirklich gehen: Terminanfrage, Kontaktformular, Anfahrt. Ein perfektes Impressum nützt wenig, wenn der Buchungskalender per Tastatur nicht bedienbar ist.
  4. Im Code beheben: Korrekturen gehören in Struktur und Markup, nicht in ein Widget. Wer ohnehin einen Relaunch plant: WCAG 2.2 AA als messbare Anforderung in den Auftrag schreiben – nachträgliches Einbauen ist immer teurer.

Fazit

Das BaFG greift für die meisten Einzelordinationen gar nicht – aber das ist kein Freibrief. Das BGStG schützt Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung beim Zugang zu Dienstleistungen, und Arztwebsites sind davon ausdrücklich erfasst. Barrierefreiheit nach WCAG 2.2 AA ist die sicherste Antwort auf beide Gesetze und kommt zugleich dem Fünftel der Bevölkerung zugute, das mit einer Beeinträchtigung lebt. Was das für Ihre Website bedeutet und wie wir Barrierefreiheit standardmäßig umsetzen, steht auf der Seite Barrierefreiheit & Rechtslage; die Konditionen finden Sie auf der Preise-Seite: ab €790, ohne Abo. Dieser Artikel gibt den Stand zum Erscheinungsdatum wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.